Gesetzliche Grundlagen und Forderungen:
- 01. Januar 2004: der Gesetzgeber fordert laut §135a (1) SGB V sämtliche Leistungserbringer zur Sichtung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen auf.
- §135a (2) SGB V Verpflichtung für Vertragsärzte, sich sowohl an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen, als auch einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
- Krankenkassen geben bei der Wahl der Behandlung für durchzuführende medizinische Leistungen Kriterien vor.
- Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems wird dabei ein nicht zu unterschätzendes Kriterium für die Krankenkassen sein.
Qualitätsmanagement ist kein Selbstzweck:
- Sinnvolles Instrument zur Optimierung Ihrer Praxisführung und -organisation.
- Wesentliche Grundlage für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung und wirtschaftlichen Erfolg Ihrer Praxis.